OLG Köln - Beschluss vom 16.06.2009
16 Wx 19/09
Normen:
BGB § 181; BGB § 1896 Abs. 1; BGB § 1896 Abs. 2; BGB § 1896 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 07.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 377/07
AG Köln, 51 XVII K 1055 vom 26.06.2007,

Voraussetzungen der Einsetzung eines Kontrollbetreuers

OLG Köln, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen 16 Wx 19/09

DRsp Nr. 2009/16899

Voraussetzungen der Einsetzung eines Kontrollbetreuers

1. Besteht eine rechtsgeschäftliche Vorsorgevollmacht, so ist gleichwohl ein Kontrollbetreuer einzusetzen, wenn Zweifel an der Redlichkeit und Befähigung des Bevollmächtigten bestehen (Anschl. an OLG Zweibrücken - 3 W 28/06 - 03.04.2006). 2. Zweifel an der Redlichkeit und Zuverlässigkeit sind begründet, wenn der Bevollmächtigte falsche Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hat und auch nicht in der Lage ist, eine genaue und nachvollziehbare Dokumentation der Ausgaben und Einnahmen und den Verbleib ungeklärter Beträge vorzulegen.

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen werden die Beschlüsse der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.01.2009 - 1 T 377/07 - und des Amtsgerichts Köln vom 26.06.2007 - 51 XVII K 1055 - dahingehend abgeändert,

dass der Beteiligte zu 2., Herr Rechtsanwalt L. T., als Berufsbetreuer zum Kontrollbetreuer für folgenden Aufgabenkreis bestellt wird:

Geltendmachung von vermögensrechtlichen Rechten des Betroffenen gegenüber dem Bevollmächtigten und Prüfung, ob die Vollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu widerrufen ist.

Die Kontrollbetreuung erstreckt sich nicht auf die persönlichen Angelegenheiten des Betroffenen.

Die Ausführung dieses Beschlusses wird dem Amtsgericht Köln übertragen.