OLG Hamm - Beschluss vom 07.09.2010
II-11 UF 155/10
Normen:
FamFG § 120 Abs. 2 S. 2; FamFG § 120 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 589
Vorinstanzen:
AG Beckum, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 281/09

Voraussetzungen der Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstrckung im Verfahren nach dem FamFG

OLG Hamm, Beschluss vom 07.09.2010 - Aktenzeichen II-11 UF 155/10

DRsp Nr. 2010/19733

Voraussetzungen der Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstrckung im Verfahren nach dem FamFG

Eine Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils sieht der FamFG nicht vor.

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung aus dem am 16. Juli 2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Beckum wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 120 Abs. 2 S. 2; FamFG § 120 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat den Antragsgegner und Beschwerdeführer dazu verpflichtet, an die Antragstellerin Trennungsunterhalt in näher festgelegter Höhe zu zahlen. Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss – notfalls gegen Sicherheitsleistung- einzustellen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Trennungsunterhalt sei durch das Ausgangsgericht unrichtig festgesetzt worden.

II.

Der nach § 120 Abs. 2 Satz 2, 3 FamFG statthafte Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung ist nicht begründet.

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