OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.08.2020
20 UF 84/20
Normen:
FamFG § 120 Abs. 1; FamFG § 120 Abs. 2; ZPO § 719 Abs. 1; ZPO § 707 Abs. 1; BGB § 1615l;
Fundstellen:
FuR 2021, 260
Vorinstanzen:
AG Pforzheim, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 261/19

Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel auf Bezahlung von Betreuungsunterhalt

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.2020 - Aktenzeichen 20 UF 84/20

DRsp Nr. 2021/1462

Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Titel auf Bezahlung von Betreuungsunterhalt

Die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus einem Titel auf Zahlung von Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l BGB findet im Beschwerdeverfahren nicht statt, wenn zu erwarten ist, dass die Unterhaltsberechtigte in absehbarer Zeit einen höher qualifizierten Beruf mit entsprechenden Erwerbseinkünften wird ergreifen und ausüben können.

Tenor

Der Antrag des Antragsgegners auf Einstellung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 17.07.2020, teilweise berichtigt durch Beschluss vom 30.07.2020, Az. 5 F 261/19, wird abgelehnt.

Normenkette:

FamFG § 120 Abs. 1; FamFG § 120 Abs. 2; ZPO § 719 Abs. 1; ZPO § 707 Abs. 1; BGB § 1615l;

Gründe

I.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim.