Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 1. Juli 2015 (2.
Der Antrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 29.10.2015, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 1.7.2015 betreffend die Antragstellerin zu 1. einstweilen einzustellen, soweit höherer Unterhalt als monatlich 200 € für die Zeit ab Januar 2016 tituliert ist, §§ 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG i.V.m. §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO, ist unbegründet. Denn der Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
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