OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.12.2015
10 UFH 8/15
Normen:
FamFG § 120;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1961
MDR 2016, 715
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 01.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 178/13

Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.12.2015 - Aktenzeichen 10 UFH 8/15

DRsp Nr. 2016/8515

Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel

Jedenfalls hinsichtlich des laufenden Unterhalts reicht es, um eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung bewirken zu können, nicht aus, wenn der Unterhaltsschuldner geltend macht, ein etwaiger Anspruch auf Rückzahlung überzahlten Unterhalts gegen den Unterhaltsgläubiger sei voraussichtlich nicht realisierbar.

Der Antrag des Antragsgegners, die Vollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 1. Juli 2015 (2.1 F 178/13) vorläufig einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 120;

Gründe:

Der Antrag des Antragsgegners im Schriftsatz vom 29.10.2015, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Amtsgerichts vom 1.7.2015 betreffend die Antragstellerin zu 1. einstweilen einzustellen, soweit höherer Unterhalt als monatlich 200 € für die Zeit ab Januar 2016 tituliert ist, §§ 120 Abs. 2 Satz 3 FamFG i.V.m. §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO, ist unbegründet. Denn der Antragsgegner hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.