KG - Beschluss vom 03.01.2017
1 W 483/16
Normen:
BGB § 1595 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 01.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen III 364/16

Voraussetzungen der Eintragung des Vaters eines Kindes im Geburtsregister nach Versterben der Kindesmutter

KG, Beschluss vom 03.01.2017 - Aktenzeichen 1 W 483/16

DRsp Nr. 2017/15275

Voraussetzungen der Eintragung des Vaters eines Kindes im Geburtsregister nach Versterben der Kindesmutter

Mit dem Tod der Mutter entfällt das Erfordernis der Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1595 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligte zu 1 begehrt, in ihrem Geburtsregistereintrag den Beteiligten zu 4 als ihren Vater zu beurkunden.

Die Geburt der Beteiligten zu 1 ist im Geburtsregister des früheren Standesamts S##### von B### zu Nr. # 5#/1## beurkundet. Ein Vater ist nicht eingetragen. Nach dem Tode ihrer Mutter am 24. Juli 1982 erhielt die Beteiligte zu 1 die Information, dass der Beteiligte zu 4 ihr Vater sei.

Im Jahre 2014 konnte die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 4 in P### R## ausfindig machen. Der Beteiligte zu 4 hat am 10. November 2015 vor dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in M## anerkannt, der Vater der Beteiligten zu 1 zu sein. Die Beteiligte zu 1 hat am 17. Mai 2016 vor dem Standesamt T#### -S##### dieser Vaterschaftsanerkennung zugestimmt.

Das Standesamt, der Beteiligte zu 3, hat es mit Bescheid vom 20. Mai 2016 abgelehnt, den Geburtseintrag der Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Angaben zum Vater fortzuführen, da es an der nach § 1595 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Zustimmung der Mutter des Kindes fehle, die auch nicht ersetzt werden könne.