OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.12.2018
5 UF 234/18
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2 S. 2; FamFG § 155a Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 17.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 318 F 890/18

Voraussetzungen der Entscheidung im vereinfachten Verfahren gem. § 155a FamFG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen 5 UF 234/18

DRsp Nr. 2019/1397

Voraussetzungen der Entscheidung im vereinfachten Verfahren gem. § 155a FamFG

1. Eine Entscheidung über einen Antrag des Kindesvaters auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge im vereinfachten Verfahren gem. § 155a FamFG kommt dann nicht in Betracht, wenn die Möglichkeit besteht, dass die von der Mutter dargelegten Gründe einer gemeinsamen Sorge entgegen stehen können (§ 1626a Abs. 2 S. 2 BGB). Dabei reicht es aus, dass sich aus den dem Gericht vorliegenden Entscheidungsgrundlagen aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. 2. Liegen solche Anhaltspunkte vor, löst dies die Amtsermittlungspflicht des Gerichts aus, was dazu führt, dass über das Sorgerecht nur im normalen Sorgerechtsverfahren nach Durchführung einer umfassenden Prüfung und unter Beachtung der Anhörungsvorschriften entschieden werden darf.