OLG Stuttgart - Beschluss vom 19.02.2014
16 UF 217/13
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1304
Vorinstanzen:
AG Tettnang, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 67/13

Voraussetzungen der Entscheidung über die Anpassung wegen Unterhalts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 16 UF 217/13

DRsp Nr. 2014/7139

Voraussetzungen der Entscheidung über die Anpassung wegen Unterhalts

Verfahren über die Anpassung wegen Unterhalts gemäß § 33 VersAusglG setzen die Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung voraus.

Tenor

1.

Es ist beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers vom 25.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 26.06.2013, Az. 7 F 67/13, ohne erneute mündliche Verhandlung und ohne erneute persönliche Anhörung der geschiedenen Ehegatten gemäß § 68 Abs. 3 FamFG zurückzuweisen, da das Rechtsmittel nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, und die Entscheidung mit den nachfolgend dargestellten Gründen zu versehen.

2.

Der Antragsteller mag die Zurücknahme des Rechtsmittels erwägen und prüfen, ob er zeitgleich die Aussetzung der Kürzung in einem gesonderten Verfahren neu beantragt.

3.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.03.2014.

Insbesondere wird um Mitteilung gebeten, ob die Beschwerde aufrechterhalten bleibt.

Normenkette:

VersAusglG § 33;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Antrags auf Aussetzung der Kürzung der Versorgung nach §§ 32 ff. VersAusglG.

I. II.