Es ist beabsichtigt, die Beschwerde des Antragstellers vom 25.07.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tettnang vom 26.06.2013, Az. 7 F 67/13, ohne erneute mündliche Verhandlung und ohne erneute persönliche Anhörung der geschiedenen Ehegatten gemäß § 68 Abs. 3 FamFG zurückzuweisen, da das Rechtsmittel nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, und die Entscheidung mit den nachfolgend dargestellten Gründen zu versehen.
2.Der Antragsteller mag die Zurücknahme des Rechtsmittels erwägen und prüfen, ob er zeitgleich die Aussetzung der Kürzung in einem gesonderten Verfahren neu beantragt.
3.Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10.03.2014.
Insbesondere wird um Mitteilung gebeten, ob die Beschwerde aufrechterhalten bleibt.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Antrags auf Aussetzung der Kürzung der Versorgung nach §§ 32 ff. VersAusglG.
I. II.
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