OLG Naumburg - Beschluss vom 25.04.2008
3 WF 91/08
Normen:
SGB VIII § 18 ; SGB VIII § 18 Abs. 3 ; SGB VIII § 18 Abs. 4 ; FGG § 13a ; FGG § 18 ; FGG § 19 ; FGG § 20 a ; FGG § 20 a Abs. 2 ; FGG § 27 ; KostO § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2048
NJW-RR 2008, 1462
OLGReport-Naumburg 2008, 718
Vorinstanzen:
AG Zerbst, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 579/04

Voraussetzungen der Entscheidung über die Kosten des FGG-Verfahrens - Umfang der Kosten des Rechtsstreits

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.04.2008 - Aktenzeichen 3 WF 91/08

DRsp Nr. 2008/12689

Voraussetzungen der Entscheidung über die Kosten des FGG-Verfahrens - Umfang der Kosten des Rechtsstreits

»1. Eine Entscheidung über die Kosten des FGG-Verfahrens liegt nur vor, wenn die Kostentragung der Staatskasse oder einer der Parteien entschieden wird. 2. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören idR nicht die Kosten, die durch einen betreuten Umgang entstehen. Stimmt das Jugendamt einer solchen Regelung zu, ist im Regelfall davon auszugehen, dass für diese Kosten ein Leistungsanspruch nach § 18 SGB VIII besteht.«

Normenkette:

SGB VIII § 18 ; SGB VIII § 18 Abs. 3 ; SGB VIII § 18 Abs. 4 ; FGG § 13a ; FGG § 18 ; FGG § 19 ; FGG § 20 a ; FGG § 20 a Abs. 2 ; FGG § 27 ; KostO § 16 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

In dem Verfahren wegen Abänderung der zwischen den Kindeseltern unter dem 14.10.2003 getroffenen Umgangsregelung haben sich die Beteiligten zu 1. und 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 29.11.2006 im Einvernehmen mit dem Vertreter des Jugendamts und der Umgangsbegleiterin Frau E. vorläufig u. a. dahin geeinigt, dass der Kindesvater das zweiwöchige Recht auf Umgang mit seinem Sohn in Begleitung durch Frau E. in den Räumen der S. e.V. für etwa 2 1/2 Stunden hat und die Regelung bis Ende März bestehen soll.