BGH - Beschluss vom 02.10.2024
XII ZB 216/24
Normen:
VBVG § 7 Abs. 1, 18, 19 Abs. 1; VBVG § 18; VBVG § 19 Abs. 1; BtOG § 19 Abs. 2; BtOG § 32 Abs. 1; BtOG § 32 Abs. 2; BtOG 33; BGB § 1875 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 58
MDR 2025, 64
NJW-RR 2025, 65
FGPrax 2025, 22
Vorinstanzen:
AG Naumburg, vom 20.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII 366/12
LG Halle, vom 09.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 213/23

Voraussetzungen der Entstehung eines Vergütungsanspruchs für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach dem ab dem 1. Januar 2023 geltenden Vergütungsrecht

BGH, Beschluss vom 02.10.2024 - Aktenzeichen XII ZB 216/24

DRsp Nr. 2024/14214

Voraussetzungen der Entstehung eines Vergütungsanspruchs für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach dem ab dem 1. Januar 2023 geltenden Vergütungsrecht

Zu den Voraussetzungen der Entstehung eines Vergütungsanspruchs für die Tätigkeit als Berufsbetreuer nach dem ab dem 1. Januar 2023 geltenden Vergütungsrecht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 9. Januar 2024 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 633 €

Normenkette:

VBVG § 7 Abs. 1, 18, 19 Abs. 1; VBVG § 18; VBVG § 19 Abs. 1; BtOG § 19 Abs. 2; BtOG § 32 Abs. 1; BtOG § 32 Abs. 2; BtOG 33; BGB § 1875 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 begehrt die Festsetzung einer Vergütung für ihre Tätigkeit als Betreuerin.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1 mit Wirkung zum 1. Januar 2023 als Betreuerin für die Betroffene. Mit weiterem Beschluss vom 2. Januar 2023 stellte es fest, dass die Beteiligte zu 1, die zuvor keine berufsmäßigen Betreuungen geführt hatte, die ihr übertragene Betreuung ab dem 1. Januar 2023 berufsmäßig führt. Am 1. Juni 2023 wurde die Beteiligte zu 1 auf ihren Antrag als Berufsbetreuerin registriert.