OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.06.2021
13 UF 15/20
Normen:
BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 02.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 230/17

Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2021 - Aktenzeichen 13 UF 15/20

DRsp Nr. 2021/9613

Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge

Hat das Gericht der Mutter eines Kindes die Personensorge zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung gem. § 1666 BGB entzogen, weil insbesondere aufgrund einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstruktur eine Erziehungsfähigkeit nicht gegeben sei, so kommt die Rückübertragung der Personensorge jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die Mutter seit fünf Jahren keinen Kontakt zu dem Kind gehabt und auch vereinbarte Umgangskontakte nicht wahrgenommen hat.

1. Die Beschwerden der Eltern des betroffenen Kindes gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 02.09.2019 - 4 F 230/17 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer je zur Hälfte zu tragen.

3. Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666;

Gründe:

I.

Die beschwerdeführende Mutter wehrt sich gegen die Entziehung der Personensorge für ihren Sohn. Der beschwerdeführende Vater beantragt die Übertragung der Personensorge auf sich.