OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.12.2008
9 UF 122/08
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 994
OLGReport-Brandenburg 2009, 533
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 22.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 415/07

Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 9 UF 122/08

DRsp Nr. 2009/1614

Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge

Auch wenn die Kindeseltern ohne nachhaltige Unterstützung vorläufig nicht in der Lage sein werden, mehrere Kinder gleichzeitig ordnungsgemäß zu betreuen und zu erziehen und wenn es den Kindern in ihrer derzeitigen Pflegefamilien gut geht, so ist dies noch kein Grund, den Eltern das Sorgerecht vollständig zu entziehen. Dies kann insbesondere nicht darauf gestützt werden, dass ein Kind bei Pflegeeltern besser aufgehoben ist als bei der Mutter und/oder dem Vater.

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 22. August 2008 - Az. 51 F 415/07 - aufgehoben.

Es wird angeordnet, dass die Kindeseltern im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Erziehungshilfen (§§ 27 ff. SGB VIII) und darüber hinaus für ihre Kinder zur Verfügung stehende Plätze in der Kindertagesstätte bzw. im Hort annehmen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

I.