Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 22. August 2008 - Az. 51 F 415/07 - aufgehoben.
Es wird angeordnet, dass die Kindeseltern im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Erziehungshilfen (§§ 27 ff. SGB VIII) und darüber hinaus für ihre Kinder zur Verfügung stehende Plätze in der Kindertagesstätte bzw. im Hort annehmen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
I.
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