Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 2. Juni 2008 - Az. 30 F 61/07 - wird zurückgewiesen.
Die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 2. Juni 2008 - Az. 30 F 61/07 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt.
I.
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