OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2008
9 UF 60/08
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2009, 533
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 02.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 61/07

Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen 9 UF 60/08

DRsp Nr. 2009/1615

Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge

Sind unter einer fünfwöchigen Intensivbetreuung der Familie konkrete elterliche Anstrengungen, die eingestandenen ganz massiven Defizite zu beheben, nicht beobachtet worden, weil die Lebensauffassung der Eltern mit den üblichen Anforderungen an ein selbstbestimmtes Leben in und außerhalb der eigenen Familienstruktur nicht vereinbar ist, so ist die Entziehung der elterlichen Sorge jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn alle (acht) Kinder erhebliche Entwicklungsdefizite aufzeigen und verhaltensauffällig und sprachlich, motorisch und in ihrem Bindungsverhalten nachhaltig gestört sind.

Tenor:

Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 2. Juni 2008 - Az. 30 F 61/07 - wird zurückgewiesen.

Die befristete Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 2. Juni 2008 - Az. 30 F 61/07 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

I.