OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.09.2009
9 UF 20/09
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Lübben, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 297/08

Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 9 UF 20/09

DRsp Nr. 2009/23273

Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge

Ist ein Kind verhaltensauffällig und kann es in einer Regelschule nicht beschult werden, weil es selbst in einer kleinen Gruppe von fünf bis sechs Schülern über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde nicht in einen ordnungsgemäßen Unterricht zu integrieren ist und fehlt bei der Kindesmutter jegliche Einsicht in die insoweit zutage getretenen Entwicklungsstörungen, Reifeverzögerungen und Verhaltensauffälligkeiten, so ist die Entziehung der elterlichen Sorge unumgänglich.

Tenor:

Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lübben vom 28. Januar 2009 - Az. 30 F 297/08 - wird zurückgewiesen.

Der Kindesmutter wird aufgegeben, das Kind P... L..., geboren am .... Oktober 1996, an die Amtspflegerin, Frau K... vom Jugendamt O..., herauszugeben.

Der zuständige Gerichtsvollzieher wird ermächtigt und beauftragt, zum Zwecke der Vollstreckung der Herausgabeanordnung das Kind der Kindesmutter wegzunehmen und zur Durchsetzung dieser Anordnung auch Gewalt zu gebrauchen, um den Widerstand der Kindesmutter zu überwinden und ihre Wohnung zu durchsuchen, sowie polizeiliche Vollzugsorgane zu seiner Unterstützung hinzuzuziehen.