I. Auf die Beschwerde des Beteiligten N. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weiden i. d. Opf. vom 07.10.2010 insoweit aufgehoben, als dem Vater N. die elterliche Sorge für das Kind C., geboren am ..., entzogen wurde.
Der Vater übt künftig die elterliche Sorge alleine aus.
II. Die Anordnung der Vormundschaft wird aufgehoben.
III. Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.
I. Die Eltern des betroffenen Kindes C., geb. am ..., sind nicht miteinander verheiratet.
Auf Grund einer Sorgerechtserklärung übten sie bislang die elterliche Sorge gemeinsam aus.
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