OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.12.2010
11 UF 1469/10
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1666a;
Vorinstanzen:
AG Weiden, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 22/10

Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 11 UF 1469/10

DRsp Nr. 2011/21677

Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge

Die Entziehung der elterlichen Sorge über ein erst ein Jahr altes Kind kann nicht darauf gestützt werden, dass der Vater 59 Jahre alt ist, in der Vergangenheit eine achtmonatige Freiheitsstrafe wegen eines Vermögensdelikts verbüßt hat, zu seinen beiden erwachsenen Töchtern aus einer früheren Ehe keinen Kontakt hat und sein Verhältnis zu der drogenabhängigen Mutter des Kindes mit Konflikten beladen ist.

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten N. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weiden i. d. Opf. vom 07.10.2010 insoweit aufgehoben, als dem Vater N. die elterliche Sorge für das Kind C., geboren am ..., entzogen wurde.

Der Vater übt künftig die elterliche Sorge alleine aus.

II. Die Anordnung der Vormundschaft wird aufgehoben.

III. Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,-- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1666a;

Gründe:

I. Die Eltern des betroffenen Kindes C., geb. am ..., sind nicht miteinander verheiratet.

Auf Grund einer Sorgerechtserklärung übten sie bislang die elterliche Sorge gemeinsam aus.