OLG Köln - Beschluss vom 30.09.2003
4 UF 158/03
Normen:
BGB §§ 1666 1667 ; ZPO §§ 621e 621 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Rheinbach, vom 14.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 F 45/02

Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge; Begriff der Gefährdung des Kindeswohls

OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2003 - Aktenzeichen 4 UF 158/03

DRsp Nr. 2003/15989

Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge; Begriff der Gefährdung des Kindeswohls

1. Die Entziehung der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB ist erforderlich, wenn eine Gefährdung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls des Kindes nicht anders abgewendet werden kann. Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt dann vor, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass bei Nichteingreifen des Gerichts das Wohl des Kindes beeinträchtigt wird oder eine, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr besteht, dass sich bei der weiteren Entwicklung des Kindes eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Dabei entsteht die begründete Besorgnis in aller Regel aus Vorfällen in der Vergangenheit.