OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.01.2014
15 UF 285/13
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 6 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 16.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 286/13

Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Kindesmutter

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 15 UF 285/13

DRsp Nr. 2018/16283

Voraussetzungen der Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Kindesmutter

Der Gesundheitszustand eines Kindes und das Desinteresse des Vaters an der Entwicklung seines Kindes reicht nicht aus, ihm die elterliche Sorge zu entziehen und auf die Kindesmutter allein zu übertragen, wenn er dieser eine weitreichende Vollmacht erteilt hat, die ausdrückliche ärztliche Behandlungen und Krankenhausaufenthalte umfasst.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 16.09.2013 wird

zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 3.000,00 €

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 6 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern der am....2012 geborenen L. Die Eltern, die nicht verheiratet sind oder waren, üben die elterliche Sorge aufgrund einer Sorgerechtserklärung (Bl.7 d.A.) gemeinsam aus.

L. kam gesundheitlich beeinträchtigt auf die Welt. Ihre Entwicklung ist verzögert; ihre Sehfähigkeit ist eingeschränkt. Wegen Einzelheiten wird auf den Bericht des Universitätsklinikums vom 06.11.2012 (Bl. 8 ff d.A.) sowie auf den Bericht des Jugendamtes vom 14.06.2013 (Bl. 25/29 d.A.) Bezug genommen.