OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.08.2017
5 UF 28/17
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1795; BGB § 1796;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 16.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 539 F 103/16

Voraussetzungen der Entziehung der Vertretungsbefugnis des rechtlichen Kindes hinsichtlich der Entscheidung über das Ob einer Vaterschaftsanfechtung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.08.2017 - Aktenzeichen 5 UF 28/17

DRsp Nr. 2017/12145

Voraussetzungen der Entziehung der Vertretungsbefugnis des rechtlichen Kindes hinsichtlich der Entscheidung über das "Ob" einer Vaterschaftsanfechtung

Orientierungssätze: Ein mutmaßlicher Interessengegensatz reicht nicht aus, um einem Elternteil gem. § 1796 BGB die Vertretungsbefugnis hinsichtlich der Entscheidung über das "Ob" der Vaterschaftsanfechtung zu entziehen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 16.11.2016 wird aufgehoben.

Eine Entziehung der Vertretungsbefugnis zur Entscheidung über das "Ob" der Anfechtung der Vaterschaft ist derzeit nicht veranlasst.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Eine Erstattung von Kosten wird unter den Beteiligten nicht angeordnet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2 S. 3; BGB § 1795; BGB § 1796;

Gründe

I.