OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.06.2016
2 UF 154/16
Normen:
FamFG § 158;
Fundstellen:
FamRB 2016, 388
FamRZ 2017, 543
FuR 2017, 517
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 29.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 510/16

Voraussetzungen der Erhebung der auf die Vergütung des Verfahrensbeistandes entfallenden Gerichtskosten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.06.2016 - Aktenzeichen 2 UF 154/16

DRsp Nr. 2016/14453

Voraussetzungen der Erhebung der auf die Vergütung des Verfahrensbeistandes entfallenden Gerichtskosten

Bestellt das Familiengericht vor der Anhörung des Antragsgegners in einer Kindschaftssache einen Verfahrensbeistand und geht dabei ohne aktive Überprüfung der Notwendigkeit davon aus, dass die Wahrnehmung der Interessen des Kindes eine Bestellung im Sinne des § 158 FamFG erforderlich erscheinen lässt, besteht Anlass, gemäß § 81 Abs. 1 FamFG von der Erhebung der auf die Vergütung des Verfahrensbeistandes entfallenden Gerichtskosten abzusehen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 29.4.2016 abgeändert.

Die Kindeseltern haben die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.

Kosten, die durch die Bestellung des Verfahrensbeistands entstanden sind, werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Beschwerdewert wird auf bis 500 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 158;

Gründe

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des betroffenen Kindes A, geboren am ...2010, sie üben das Recht der elterlichen Sorge gemeinsam aus.