Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Melsungen vom 29.4.2016 abgeändert.
Die Kindeseltern haben die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Kosten, die durch die Bestellung des Verfahrensbeistands entstanden sind, werden nicht erhoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird auf bis 500 € festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern des betroffenen Kindes A, geboren am ...2010, sie üben das Recht der elterlichen Sorge gemeinsam aus.
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