OLG Hamm - Beschluss vom 08.07.2016
6 WF 336/15
Normen:
JVEG § 8 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Detmold, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 235/13

Voraussetzungen der Erhebung der Sachverständigenkosten im Kostenansatz nach Abschluss eines sorgerechtlichen Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.2016 - Aktenzeichen 6 WF 336/15

DRsp Nr. 2016/15907

Voraussetzungen der Erhebung der Sachverständigenkosten im Kostenansatz nach Abschluss eines sorgerechtlichen Verfahrens

Zu den Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenentschädigung

1. Ein Gutachten ist im Sinne von § 8a Abs. 2 S. 2 JVEG verwertbar, wenn das Gericht die Leistung des Sachverständigen berücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben hat. 2. Die Kosten der Hinzuziehung einer Hilfsperson durch den Sachverständigen sind nur zu vergüten, wenn er darlegt, dass die Hinzuziehung weiterer Personen für die Durchführung der erfolgten Maßnahmen zwingend erforderlich war (hier: verneint)

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27.11.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold vom 24.11.2015 (AZ: 31 F 235/13) aufgehoben.

Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 28.10.2015 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Kostenansatz des Amtsgerichts Detmold vom 21.10.2015 (Geschäfts-Nr.: 31 F 235/13) insoweit aufgehoben, als unter laufender Nummer 4 eine Sachverständigenentschädigung von mehr als 7.970,57 € eingefordert worden ist.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

JVEG § 8 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.