OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.11.2017
II-10 WF 8/17
Normen:
FamGKG -KV Nr. 1224 Ziff. 3;

Voraussetzungen der Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs im familiengerichtlichen Verfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.11.2017 - Aktenzeichen II-10 WF 8/17

DRsp Nr. 2018/3892

Voraussetzungen der Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Abschluss eines Vergleichs im familiengerichtlichen Verfahren

Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 1224 Ziff. 3 KV- FamGKG ist nicht erfüllt, wenn die Parteien zwar einen Vergleich geschlossen, jedoch hinsichtlich der Kosten des Verfahrens und des Vergleichs vereinbart haben, dass das Gericht eine Entscheidung treffen soll.

Tenor

Die Erinnerung des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2017 (Bl. VII GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 31. Mai 2017 (Kassenzeichen 701195322004, Bl. VIIa GA) wird zurückgewiesen.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG -KV Nr. 1224 Ziff. 3;

Gründe

I.

Die gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 FamGKG zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Beschwerdeverfahren nicht gemäß Nr. 1224 KV FamGKG mit lediglich 2,0 Gebühren abzurechnen.