SchlHOLG - Beschluss vom 17.04.2019
10 WF 87/19
Normen:
FamFG § 35 Abs. 2; FamFG § 35 Abs. 5; FamFG § 220 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Bad Segeberg, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 72/18

Voraussetzungen der erneuten Festsetzung eines ZwangsgeldesRechtsfolgen eines beiderseitigen Verstoßes gegen das SchwarzArbG

SchlHOLG, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 10 WF 87/19

DRsp Nr. 2019/8173

Voraussetzungen der erneuten Festsetzung eines Zwangsgeldes Rechtsfolgen eines beiderseitigen Verstoßes gegen das SchwarzArbG

1. Vor jeder erneuten Festsetzung eines Zwangsgeldes gemäß § 35 Abs. 1 FamFG bedarf es eines nochmaligen Hinweises nach § 35 Abs. 2 FamFG.2. Der allgemeine Verweis auf die Möglichkeit einer wiederholten Festsetzung von Zwangsmitteln vor der erstmaligen Verhängung von Zwangsgeld genügt nicht. Orientierungssätze: Die wiederholte Verhängung von Zwangsgeld nach § 35 FamFG setzt vor der Verhängung einen erneuten Hinweis gemäß § 35 Abs. 2 FamFG voraus. Der allgemeine Verweis auf die Möglichkeit einer wiederholten Festsetzung von Zwangsmitteln vor der erstmaligen Verhängung von Zwangsgeld genügt nicht.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Segeberg vom 4. April 2019 (13 F 72/18), aufgehoben.

II.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht erstattet.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 2; FamFG § 35 Abs. 5; FamFG § 220 Abs. 3;

Gründe

Die nach den §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 ff. ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.