BGH - Beschluß vom 10.03.2005
XII ZB 153/03
Normen:
BGB § 1618 S. 4 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 978
FamRZ 2005, 889
MDR 2005, 1054
NJW 2005, 1779
Rpfleger 2005, 423
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 17.06.2003
AG Borna,

Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines Kindes

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen XII ZB 153/03

DRsp Nr. 2005/6678

Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in die Einbenennung eines Kindes

»Die Einwilligung eines Elternteils in die Einbenennung seines Kindes kann vom Beschwerdegericht auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 1618 Satz 4 BGB ersetzt werden, wenn der andere Elternteil aufgrund einer die Einwilligung ersetzenden, aber nicht rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts bereits eine Namensänderung des Kindes bewirkt hat.«

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4 ;

Gründe:

I. Die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners, in der beide den Ehenamen "L." führten und aus der der am 24. Oktober 1991 geborene Sohn Richard hervorgegangen ist, wurde am 12. Dezember 1996 rechtskräftig geschieden; das Sorgerecht für Richard wurde der Antragstellerin übertragen. Die Antragstellerin ist seit dem 1. März 2002 wieder verheiratet. Sie führt in ihrer neuen Ehe den Ehenamen "S. ", den auch die beiden aus dieser Verbindung hervorgegangenen Söhne tragen.

Am 8. April 2002 hat die Antragstellerin beantragt, die Einwilligung des Antraggegners in die Änderung des Familiennamens des gemeinsamen Sohnes Richard in "S.-L." zu ersetzen. Der Antragsgegner ist diesem Antrag entgegengetreten.