OLG Hamburg - Beschluss vom 09.09.2021
2 UF 43/21
Normen:
BGB § 1747;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 15.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 289 F 108/18

Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption eines minderjährigen Kindes

OLG Hamburg, Beschluss vom 09.09.2021 - Aktenzeichen 2 UF 43/21

DRsp Nr. 2023/3767

Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption eines minderjährigen Kindes

Orientierungssatz: § 1747 BGB ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine Ersetzung der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption nur dann in Betracht kommt, wenn die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil nicht auf der Erhaltung des Verwandtschaftsbandes bestehen würde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob ein gelebtes Eltern-Kind-Verhältnis besteht und, falls nein, ob der nicht zustimmende Elternteil dies durch sein Verhalten zu verantworten hat.

Die Ersetzung der Zustimmung ist daher zu versagen, wenn der Vater sich zwar in den ersten Lebensmonaten des Kindes nicht um dieses bemüht hat, dieses aber durch seine seinerzeit bestehende Drogenabhängigkeit und seine Inhaftierung bedingt war, er sich seither aber beharrlich und kontinuierlich um die Wahrnehmung seiner Elternrechte bemüht hat.

1. Auf die Beschwerde des Vaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15.3.2021 abgeändert und der Antrag abgewiesen.

2. Kosten und Auslagen werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1747;

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Ersetzung der Einwilligung des Vaters in die Adoption seines Kindes.