I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der leibliche Vater eines nichtehelich geborenen Kindes gegen dessen Adoption durch den Ehemann der Kindesmutter. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich mittelbar gegen § 1748 Abs. 4 BGB, soweit danach die Einwilligung eines zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigt gewesenen Vaters des nichtehelich geborenen Kindes unter leichteren Voraussetzungen ersetzt werden kann, als dies bei den übrigen Vätern der Fall ist.
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