BVerfG - Beschluß vom 29.11.2005
1 BvR 1444/01
Normen:
BGB § 1748 Abs. 4 § 1626a Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 179
FGPrax 2006, 69
FamRZ 2006, 94
FuR 2006, 80
NJW 2006, 827
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 17.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 201/2001
LG Ravensburg, vom 16.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 45/01
AG Ravensburg, vom 31.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen XVI 9/92
AG Ravensburg, vom 31.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen XVI 9/92

Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung eines nichtehelichen Vaters zur Adoption des Kindes durch den Stiefvater

BVerfG, Beschluß vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 1 BvR 1444/01

DRsp Nr. 2005/20936

Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung eines nichtehelichen Vaters zur Adoption des Kindes durch den Stiefvater

Es verstößt gegen die Grundrechte des nichtehelichen Vaters aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 GG, wenn die Zivilgerichte bei der Auslegung des § 1748 Abs. 4 BGB die Ersetzung der Zustimmung des nichtehelichen Vaters zur Adoption mit der Begründung ersetzen, ein gelebtes Vater-Kind- Verhältnis bestehe seit Jahren nicht mehr und dabei nicht berücksichtigen, dass dies darauf beruht, dass Besuchskontakte von der Kindesmutter unterbunden worden sind.

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 4 § 1626a Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der leibliche Vater eines nichtehelich geborenen Kindes gegen dessen Adoption durch den Ehemann der Kindesmutter. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich mittelbar gegen § 1748 Abs. 4 BGB, soweit danach die Einwilligung eines zu keinem Zeitpunkt sorgeberechtigt gewesenen Vaters des nichtehelich geborenen Kindes unter leichteren Voraussetzungen ersetzt werden kann, als dies bei den übrigen Vätern der Fall ist.