OLG Hamm - Beschluss vom 04.09.2020
2 UF 154/20
Normen:
BGB § 1666 Abs. 3, Nr. 5;
Fundstellen:
FamRB 2020, 481
FuR 2020, 706
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 108/20

Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung eines sorgeberechtigten Elternteils zur psychologischen Begutachtung des KindesZulässigkeit der Anhörung des Kindes in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Sachverständigen gegen den Willen des sorgeberechtigten Elternteils

OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2020 - Aktenzeichen 2 UF 154/20

DRsp Nr. 2020/14657

Voraussetzungen der Ersetzung der Zustimmung eines sorgeberechtigten Elternteils zur psychologischen Begutachtung des Kindes Zulässigkeit der Anhörung des Kindes in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Sachverständigen gegen den Willen des sorgeberechtigten Elternteils

Bevor die verweigerte Zustimmung eines sorgeberechtigten Elternteils zur psychologischen Begutachtung eines Kindes gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung ersetzt wird, ist zu prüfen, ob der Sachverständige auch ohne eingehende Exploration des Kindes eine ausreichende Datengrundlage gewinnen kann, um zu der Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung zu bejahen ist, aus psychologischer Sicht Stellung nehmen zu können (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.02.2010 - XII ZB 68/09 -, FamRZ 2010, 720).2. Das Familiengericht ist in diesem Zusammenhang insbesondere befugt, auch gegen den Willen des sorgeberechtigten Elternteils das Kind in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Sachverständigen gerichtlich anzuhören.3. Eine solche Vorgehensweise ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten als gegenüber der Ersetzung der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils gem. § 1666 Abs. 3 Nr. 5 BGB milderes Mittel geboten.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der am 31.07.2020 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Borbeck (Az. 11 F 108/20) aufgehoben.

2. 3.