Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 20.02.2009 in Form der Abhilfeentscheidung vom 06.03.2009 wird zurückgewiesen.
I.
Das Familiengericht hat den Klägern Prozesskostenhilfe für einen Antrag versagt, mit dem sie Zahlung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines Streits um Kindes und Ehegattenunterhalt verlangen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger, mit der sie geltend machen, der Beklagte sei vorprozessual mehrfach vergeblich durch Anwaltsschreiben gemahnt worden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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