OLG Oldenburg - Beschluss vom 19.03.2009
13 WF 52/09
Normen:
BGB § 286; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;
Fundstellen:
AGS 2009, 307
FamRZ 2009, 1238
FamRZ 2009, 1856
JurBüro 2009, 362
MDR 2009, 893
NJW-Spezial 2009, 283
OLGReport-Oldenburg 2009, 320
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, 11 F 38/09 PKH1 vom 20.02.2009,

Voraussetzungen der Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr

OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 13 WF 52/09

DRsp Nr. 2009/6162

Voraussetzungen der Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr

Die Erstattung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr setzt eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage voraus, die sich in Unterhaltsstreitigkeiten regelmäßig nur aus Verzug ergeben kann. Erfolgt bereits die erste, den Verzug begründende Mahnung durch den Anwalt, kann die Erstattung nicht beansprucht werden. Dieses Ergebnis mag häufig unbillig erscheinen, ist aber Folge der gesetzlichen Konzeption des RVG und kann nicht durch die Gerichte korrigiert werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nordhorn vom 20.02.2009 in Form der Abhilfeentscheidung vom 06.03.2009 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 286; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4;

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat den Klägern Prozesskostenhilfe für einen Antrag versagt, mit dem sie Zahlung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr ihres Prozessbevollmächtigten im Rahmen eines Streits um Kindes und Ehegattenunterhalt verlangen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Kläger, mit der sie geltend machen, der Beklagte sei vorprozessual mehrfach vergeblich durch Anwaltsschreiben gemahnt worden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.