I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer, der im Übrigen gehalten ist, bis zum 13.01.2002 die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, hatte am 08.11.2001 beim Standesamt S. die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragt. Über diesen Antrag musste nicht entschieden werden, weil die damalige Verlobte von der Heirat Abstand genommen hatte. Am 08.12.2001, d. h. ca. fünf bis sechs Wochen später, beantragte der Antragsteller und Beschwerdeführer wiederum die Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses, allerdings nicht um die ursprüngliche Verlobte zu heiraten, sondern eine andere Verlobte. Die Präsidentin des Oberlandesgericht hat diesen Antrag am 08.01.2002 mit der Begründung, dass der Antrag rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig sei, zurückgewiesen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Präsidentin des Oberlandesgerichts ist zwar zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.
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