I.
Der 1935 geborene ledige und kinderlose Beteiligte zu 1 und der 1967 geborene ebenfalls ledige und kinderlose Beteiligte zu 2 haben mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 27.4.2001 beantragt, die Annahme des Beteiligten zu 2 als Kind des Beteiligten zu 1 auszusprechen. Nach der notariellen Beurkundung wurde der Notar damit betraut, den Antrag beim Vormundschaftsgericht einzureichen; dort ist der Antrag am 30.4.2001 eingegangen. Der Beteiligte zu 1 ist am 2.5.2001 verstorben.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|