BayObLG - Beschluss vom 24.07.2002
1Z BR 9/02
Normen:
BGB § 1741 Abs. 1 Satz 1 § 1753 Abs. 2 § 1767 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2002 Nr. 40
BayObLGZ 2002, 243
FamRZ 2002, 1653
JuS 2003, 297
NJW-RR 2002, 1658
OLGReport-BayObLG 2003, 85
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 1869/01
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 16/01

Voraussetzungen der Erwachsenenadoption - frühzeitiges Eltern-Kind-Verhältnis und gemeinsame Arbeit in der Landwirtschaft

BayObLG, Beschluss vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 9/02

DRsp Nr. 2002/13270

Voraussetzungen der Erwachsenenadoption - frühzeitiges Eltern-Kind-Verhältnis und gemeinsame Arbeit in der Landwirtschaft

»Zu den Voraussetzungen der Erwachsenenadoption (vgl. BayObLGZ 2002 Nr. 39) in einem Fall, in dem in den ersten neun Jahren des Lebens des Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis zum Annehmenden entstanden ist, das sich bis zum Tod des Annehmenden durch gemeinsame Arbeit in der Landwirtschaft fortgesetzt hat.«

Normenkette:

BGB § 1741 Abs. 1 Satz 1 § 1753 Abs. 2 § 1767 ;

Gründe:

I.

Der 1935 geborene ledige und kinderlose Beteiligte zu 1 und der 1967 geborene ebenfalls ledige und kinderlose Beteiligte zu 2 haben mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 27.4.2001 beantragt, die Annahme des Beteiligten zu 2 als Kind des Beteiligten zu 1 auszusprechen. Nach der notariellen Beurkundung wurde der Notar damit betraut, den Antrag beim Vormundschaftsgericht einzureichen; dort ist der Antrag am 30.4.2001 eingegangen. Der Beteiligte zu 1 ist am 2.5.2001 verstorben.