OLG Nürnberg - Beschluss vom 12.06.2015
10 UF 272/15
Normen:
BGB § 1767;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 315
MDR 2015, 1076
NJW-RR 2015, 1414
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 05.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 202 F 1914/14

Voraussetzungen der Erwachsenenadoption im Verhältnis von Onkel und Nichte

OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.06.2015 - Aktenzeichen 10 UF 272/15

DRsp Nr. 2015/15948

Voraussetzungen der Erwachsenenadoption im Verhältnis von Onkel und Nichte

Zur sittlichen Rechtfertigung einer Erwachsenenadoption im Verhältnis von Onkel und Nichte.

Eine Erwachsenenadoption im Verhältnis von Onkel und Nichte ist sittlich gerechtfertigt i.S. von § 1767 BGB, wenn eine besonders enge Beziehung im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses besteht. Dass die Anzunehmende dabei weiterhin ein gutes Verhältnis zu ihren leiblichen Eltern hat und dass ein Beweggrund für die Adoption ist, dass sie als alleinige Erbin eingesetzt werden soll und dass der Annehmende für seine Pflege im Alter sorgen will, ist unschädlich, solange der familienbezogene Zweck der Adoption überwiegt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Anzunehmenden und des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 05.02.2015 abgeändert.

2.

Die anzunehmende A., geb. ..., geb. am ...1988, wohnhaft H..., ... D... wird von dem Annehmenden B., geb. ...1959, wohnhaft H..., ... D... als Kind angenommen.

3.

Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

4.

Der Gegenstandswert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird auf 250.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1767;

Gründe

I.