Auf die Beschwerde der Anzunehmenden und des Annehmenden wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Regensburg vom 05.02.2015 abgeändert.
2.Die anzunehmende A., geb. ..., geb. am ...1988, wohnhaft H..., ... D... wird von dem Annehmenden B., geb. ...1959, wohnhaft H..., ... D... als Kind angenommen.
3.Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
4.Der Gegenstandswert für das Verfahren erster und zweiter Instanz wird auf 250.000 € festgesetzt.
I.
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