OLG Hamm - Beschluss vom 04.12.2015
13 UF 177/15
Normen:
BGB § 1631b;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 154/15

Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung der Unterbringung eines Minderjährigen für die Dauer von acht Monaten

OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2015 - Aktenzeichen 13 UF 177/15

DRsp Nr. 2016/15762

Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung der Unterbringung eines Minderjährigen für die Dauer von acht Monaten

Die Unterbringung eines Minderjährigen in einer geschlossenen Einrichtung für die Dauer von acht Monaten ist familiengerichtlich zu genehmigen, wenn der Betroffene an einer schweren Störung des Sozialverhaltens leidet und die Gefahr besteht, dass sich hieraus eine dissoziale Störung im Erwachsenenalter entwickelt und außerdem eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer sich entwickelnden Suchterkrankung mit erheblicher Eigengefährdung besteht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1631b;

Gründe

A.

Der Senat entscheidet ohne erneute mündliche Anhörung.