OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.09.2018
13 WF 114/18
Normen:
BGB § 1643 Abs. 2; FamFG § 26; FamFG § 151 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 342 Abs. 1 Nr. 4; FamFG § 352;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 392
ZEV 2019, 207
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 33/17

Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung einer ErbausschlagungAnforderungen an die Sachaufklärung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.09.2018 - Aktenzeichen 13 WF 114/18

DRsp Nr. 2019/3016

Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung Anforderungen an die Sachaufklärung

1. Das Verfahren zur familiengerichtlichen Genehmigung einer Erbausschlagung nach § 1643 Abs. 2 BGB ist eine Kindschaftssache nach § 151 Abs. 1 Nr. 1 FamFG (vergleiche Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 151 FamFG, Rn. 7). 2. Zur Frage der Erbausschlagung für ein minderjähriges Kind bedarf es über gerichtsinterne Nachfragen hinaus weiterer Ermittlungen (§ 26 FamFG). Dazu gehören neben der Beiziehung der Nachlassakten eine sorgfältige Prüfung einer möglichen Überschuldung sowie die Ermittlung der Gründe bereits erfolgter vorrangiger Erbausschlagungen (vergleiche Prütting in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 26 FamFG, Rn. 35b). 3. Eine die gerichtliche Ermittlungspflicht des Gerichts nach § 26 FamFG möglicherweise einschränkende Obliegenheit zur Glaubhaftmachung eines Ausschlagungsgrundes sieht das FamFG indessen in Nachlasssachen für die Entgegennahme von Erklärungen (§ 342 Abs. 1 Nr. 5 FamFG), anders als etwa in Erbscheinsverfahren (§ 352 ff FamFG) oder in Erbauseinandersetzungsverfahren (vgl. § 363 Abs. 3 FamFG), für den Fall einer Erbausschlagung wegen Nachlassüberschuldung nicht vor.