OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.01.2018
13 WF 1/18
Normen:
FamFG § 35 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1530
FuR 2018, 663
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 04.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 371/17

Voraussetzungen der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Versorgungsausgleichsverfahren

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2018 - Aktenzeichen 13 WF 1/18

DRsp Nr. 2018/10514

Voraussetzungen der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Versorgungsausgleichsverfahren

Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer vollzugsfähigen gerichtlichen Verfügung im Versorgungsausgleichsverfahren. Zwangsgeld kann nur dann festgesetzt werden, wenn das Gericht in seiner der Festsetzung vorausgehenden Anordnung neben der genauen Bezeichnung der vorzunehmenden Mitwirkungshandlung auf die Folgen der Zuwiderhandlung hingewiesen hat, § 35 Abs. 2 FamFG. Der Hinweis muss das Zwangsgeld betragsmäßig nennen, jedenfalls die in Aussicht genommene Höchstsumme, die das Höchstmaß des festzusetzenden Zwangsgeldes bildet.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 4. Dezember 2017 aufgehoben.

Gerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 35 Abs. 2;

Gründe:

I.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die zur Erzwingung seiner Verpflichtung zur Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren erfolgte Auferlegung eines Zwangsgeldes von 500 € durch den angefochtenen Beschluss.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Verfügung vom 8. November 2017 unter Beifügung einer Ablichtung eines an ihn gerichteten Schreibens eines Versorgungsträgers vom 1. November 2017 (Bl. 5) in folgender Weise angeschrieben: