Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 4. Dezember 2017 aufgehoben.
Gerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die zur Erzwingung seiner Verpflichtung zur Mitwirkung im Versorgungsausgleichsverfahren erfolgte Auferlegung eines Zwangsgeldes von 500 € durch den angefochtenen Beschluss.
Das Amtsgericht hat den Antragsgegner durch Verfügung vom 8. November 2017 unter Beifügung einer Ablichtung eines an ihn gerichteten Schreibens eines Versorgungsträgers vom 1. November 2017 (Bl. 5) in folgender Weise angeschrieben:
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