OLG Hamburg - Beschluss vom 25.11.2016
2 UF 111/16
Normen:
InsO § 302 Abs. 1; StGB § 170;
Fundstellen:
ZInsO 2017, 1056
ZInsO 2017, 1102
ZVI 2017, 154
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 26.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 892 F 103/13

Voraussetzungen der Feststellung, dass eine Unterhaltsforderung aus einer unerlaubten Handlung herrührt

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.11.2016 - Aktenzeichen 2 UF 111/16

DRsp Nr. 2017/4202

Voraussetzungen der Feststellung, dass eine Unterhaltsforderung aus einer unerlaubten Handlung herrührt

Die Feststellung, dass eine Unterhaltsforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt mit der Folge, dass diese Forderung von der Restschuldbefreiung nicht berührt wird, setzt voraus, dass der Unterhaltspflichtige die Unterhaltspflicht vorsätzlich verletzt hat. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn er das Bestehen einer Unterhaltspflicht für möglich hält, bei Zweifeln über seine Unterhaltspflicht aber zunächst lediglich deshalb keinen Unterhalt leistet, weil er eine gerichtliche Entscheidung abwarten möchte.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek - Familiengericht - vom 26.7.2016 zu Ziff. 2 abgeändert. Der Feststellungsantrag der Antragstellerin gemäß Ziff. 2 des Beschlusstenors in der Fassung des Antrages im Schriftsatz vom 13.10.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.860,50 € festgesetzt.

4. Das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 302 Abs. 1; StGB § 170;

Gründe:

I.