OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.08.2012
3 UF 41/12
Normen:
FamFG § 62 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 802
Vorinstanzen:
AG Prenzlau - 7 F 164/12 - 20.4.2012,

Voraussetzungen der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme gem. § 62 Abs. 1 FamFG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.08.2012 - Aktenzeichen 3 UF 41/12

DRsp Nr. 2012/18518

Voraussetzungen der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Maßnahme gem. § 62 Abs. 1 FamFG

Allein die Anordnung einer rechtswidrigen Maßnahme reicht für den Feststellungsantrag nach § 62 Abs. 1 FamFG nicht aus. Hinzukommen muss, dass die Maßnahme durch einen Eingriff in die Rechte des Beteiligten tatsächlich vollzogen worden ist.

Der Antrag des Vaters auf Feststellung, dass ihn der angefochtene Beschluss in seinen Rechten verletzt hat, wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Verfahren erster und zweiter Instanz nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 62 Abs. 2;

Gründe:

I. Durch Beschluss vom 29.3.2012 (7 F 151/12) hat das Amtsgericht den Eltern die Personensorge für das Kind im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig entzogen und das Jugendamt zum Ergänzungspfleger bestellt. Durch Beschluss vom 12.4.2012 hat das Amtsgericht wiederum im Wege der einstweiligen Anordnung dem Vater aufgegeben, das Kind an das Jugendamt herauszugeben. Durch den angefochtenen Beschluss vom 20.4.2012 hat das Amtsgericht im Hinblick auf die Herausgabepflicht die Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tenor im angefochtenen Beschluss Bezug genommen.