OLG Celle - Beschluss vom 22.12.2009
12 UF 67/09
Normen:
GKG -KV Nr 1320;
Fundstellen:
AGS 2010, 193
Vorinstanzen:
AG Winsen/Luhe - 4 F 46/05,

Voraussetzungen der Gebührenermäßigung bei Abschluss eines Vergleichs

OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 12 UF 67/09

DRsp Nr. 2010/884

Voraussetzungen der Gebührenermäßigung bei Abschluss eines Vergleichs

Erledigen die Parteien durch den Vergleich nicht den vollständigen Streitstoff einschließlich der Kosten, kommt eine Gebührenreduzierung nicht in Betracht.

Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Gerichtskostenrechnung vom 30. September 2009 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG -KV Nr 1320;

Gründe:

I.

Die Parteien schlossen im Berufungsverfahren einen Vergleich über die isoliert angefochtene Folgesache Zugewinn. Ziffer 2 des Vergleichs lautet:

2. Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs soll der Senat entscheiden, wobei die Parteien auf eine Begründung der in das billige Ermessen des Senats gestellten Kostenentscheidung verzichten.

Der Senat hat sodann durch Beschluss entschieden, dass die Kosten des Berufungsverfahrens dem Antragsgegner zu 1/5 und der Antragstellerin zu 4/5 zur Last fallen und im Übrigen gegeneinander aufgehoben werden.