OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.01.2008
9 UF 105/07
Normen:
BGB § 1666 ; BGB § 1666a ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1556
OLGReport-Brandenburg 2008, 869
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 07.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 13/06

Voraussetzungen der Gefährdung des Kindeswohls

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.01.2008 - Aktenzeichen 9 UF 105/07

DRsp Nr. 2008/3570

Voraussetzungen der Gefährdung des Kindeswohls

1. Von einer Gefährdung des Kindeswohls ist nicht allein auszugehen, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, eine bestmögliche Versorgung der Kinder sicherzustellen. Die Eltern und ihre sozioökonomischen Verhältnisse gehören grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes. Handlungsbedarf besteht aber, wenn bei Nichteingreifen des Gerichts mit einiger Sicherheit ein Schaden beim Kind eintreten wird. Eine bloße zukünftige Gefahr genügt jedoch nicht. 2. Maßnahmen, die mit der Trennung der Kinder von ihren Eltern und der Familie verbunden sind, sind nur zulässig, wenn die bestehende Gefahr für das Kindeswohl nicht auf anderem Wege beseitigt werden kann.

Normenkette:

BGB § 1666 ; BGB § 1666a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der betroffenen, nicht ehelich geborenen Kinder. Zunächst hatte die Kindesmutter das alleinige Sorgerecht.