OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.10.2009
9 UF 71/09
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 213/07

Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.10.2009 - Aktenzeichen 9 UF 71/09

DRsp Nr. 2009/23264

Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge

Streiten die Kindeseltern in besonders hitziger Weise um das Sorgerecht an gemeinsamen Kindern und erscheint es unrealistisch anzunehmen, dass sie in absehbarer Zeit in der Lage sein werden, zu deren Wohl zusammen zu wirken, so fehlt es jedenfalls dann, wenn es bereits handgreifliche Auseinandersetzungen zwischen ihnen gegeben hat, an den Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Tenor:

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 07.05.2009 - Az.: 20 F 213/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Kindeseltern streiten über das Sorgerecht für ihre Tochter L... K.... Diese ist aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Kindeseltern hervorgegangen. Für das Kind haben die Kindeseltern mit Jugendamtsurkunde vom 19.04.07 eine gemeinsame Sorgeerklärung gem. § 1626 a BGB abgegeben.