SchlHOLG - Beschluss vom 22.12.2011
10 UF 171/11
Normen:
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Schwarzenbek, - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 288/11

Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge des nicht ehelichen Vaters

SchlHOLG, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen 10 UF 171/11

DRsp Nr. 2012/15761

Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge des nicht ehelichen Vaters

1. Es verletzt das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes aus Art. 6 Abs. 2 GG, dass er nach der Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB ohne Zustimmung der Mutter generell von der Sorgetragung für das Kind ausgeschlossen ist und nicht gerichtlich überprüfen lassen kann, ob es aus Gründen des Kindeswohls angezeigt ist, ihm zusammen mit der Mutter die Sorge für sein Kind einzuräumen oder ihm anstelle der Mutter die Alleinsorge für das Kind zu übertragen. 2. Jedoch besteht kein Regel-/Ausnahmeverhältnis zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge. 3. Die gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge getrennt lebender Eltern erfordert ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten insbesondere hinsichtlich der Grundentscheidungen über den persönlichen Umgang des Kindes mit dem nicht betreuenden Elternteil.

Die Beschwerde des Kindesvaters wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Der Kindesvater begehrt als nichtehelicher Vater die gemeinsame elterliche Sorge für seine Tochter Anna Sophie R..