KG - Beschluss vom 14.05.2013
18 UF 215/11
Normen:
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1626a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Pankow/Weißensee - 22 F 8877/10 - 15.078.2011,

Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

KG, Beschluss vom 14.05.2013 - Aktenzeichen 18 UF 215/11

DRsp Nr. 2013/23798

Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

Die Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts auf den Vater eines nichtehelichen Kindes kommt nicht in Betracht, wenn eine tragbare Kommunikationsbasis zwischen den Eltern nicht besteht und zu befürchten ist, dass es in der Zukunft zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zu Einzelfragen der elterlichen Sorge kommen wird, weil die Eltern nicht in der Lage sind, einvernehmliche Regelungen zu finden.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 15. August 2011 - 22 F 8877/10 - wird auf seine Kosten bei einem Verfahrenswert von 3.000,00 Euro zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1626a Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des am ######### geborenen Kindes #### ### . Das Kind lebt seit seiner Geburt im Haushalt der Mutter. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt. Bis zum kurzfristigen Umzug der Mutter mit dem Kind nach ### Ende ####### hatte der Vater regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn.