OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.07.2012
9 UF 9/12
Normen:
BGB § 1626a; BGB § 1672;
Vorinstanzen:
AG Ottweiler, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 351/10

Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.07.2012 - Aktenzeichen 9 UF 9/12

DRsp Nr. 2015/4928

Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

Besteht angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die gerichtliche Anordnung einer gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ottweiler vom 8. Dezember 2011 - 13 F 351/10 SO - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a; BGB § 1672;

Gründe:

I.