OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.03.2018
10 UF 88/16
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; BGB § 1671 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2018, 416
Vorinstanzen:
AG Rathenow, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 293/13

Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen SorgeEntziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf den Vater allein

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.03.2018 - Aktenzeichen 10 UF 88/16

DRsp Nr. 2018/4239

Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge Entziehung der elterlichen Sorge und Übertragung auf den Vater allein

1. Die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus. Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass ihnen eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. 2. Die elterliche Sorge ist auf den Vater allein zu übertragen, wenn der Mutter mangels einer Wohnung eine tatsächliche Betreuungsmöglichkeit fehlt und dies im Übrigen dem geäußerten Kindeswillen entspricht.

Die Beschwerde der Mutter gegen den auf die mündliche Verhandlung vom 16.6.2016 ergangenen, undatierten Beschluss des Amtsgerichts Rathenow wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000 €.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; BGB § 1671 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.