OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.12.2020
20 UF 56/20
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; BGB § 1626 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 688
FuR 2021, 262
NJW-RR 2021, 324
Vorinstanzen:
AG Weinheim, vom 05.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 24/20

Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung eines Wechselmodells

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2020 - Aktenzeichen 20 UF 56/20

DRsp Nr. 2021/1460

Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung eines Wechselmodells

1. Zur Frage, ob und inwieweit die Ermöglichung einer geteilten Betreuung im Sinne eines Wechselmodells auch im Rahmen eines Sorgerechtsstreits (Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts) erfolgen kann (hier: offengelassen).2. Ein Wechselmodell ist auf Seiten des Kindes nur in Betracht zu ziehen, wenn eine auf sicherer Bindung beruhende tragfähige Beziehung zu beiden Elternteilen besteht. Wesentlicher Aspekt ist zudem, vor allem bei Kindern im Jugendalter, der vom Kind geäußerte Wille. Im Verhältnis der Eltern erfordert das Wechselmodell regelmäßig einen erhöhten Abstimmungs- und Kooperationsbedarf, so dass bei bestehender hoher elterlicher Konfliktbelastung ein Wechselmodell in der Regel nicht dem Kindeswohl entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - XII ZB 601/15).3. Kommt danach ein Wechselmodell nicht (mehr) in Betracht., kann das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht beibehalten werden, weil die Eltern sich über den künftigen Lebensmittelpunkt ihres Sohnes nicht einig sind.

Tenor

1.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Weinheim vom 05.05.2020, Az. 2 F 24/20 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

3.