OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.07.2014
5 UF 163/13
Normen:
BGB § 1618 S. 4;
Fundstellen:
NJW-Spezial 2014, 614
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 08.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 309 F 324/13

Voraussetzungen der gerichtlichen Einwilligung in die Einbenennung eines Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 5 UF 163/13

DRsp Nr. 2015/455

Voraussetzungen der gerichtlichen Einwilligung in die Einbenennung eines Kindes

Voraussetzung für die Ersetzung der Einwilligung ist, dass die Einbenennung für das Wohl des Kindes notwendig ist. Die Einwilligung des anderen Elternteils kann erst dann ersetzt werden, wenn konkrete Umstände vorliegen, die das Kindeswohl gefährden und die Einbenennung daher unerlässlich ist, um Schäden von dem Kind abzuwenden. Eine Ersetzung der Einwilligung setzt eine umfassende Abwägung der - grundsätzlich gleichrangigen - Kindes- und Elterninteressen voraus.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Offenbach am Main vom 8.4.2013 aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Der Wert für das Verfahren wird auf € 3.000 festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4;

Gründe:

Die Kindeseltern streiten um die Frage, ob das betroffene Kind weiterhin den Familiennamen des Kindesvaters trägt.