Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Einwilligung des Kindesvaters, dem betroffenen Kind den Ehenamen A zu erteilen, wird ersetzt.
Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und des Beschwerdeverfahrens werden den Kindeseltern jeweils zur Hälfte auferlegt; von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.
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