OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.07.2021
4 WF 51/21
Normen:
BGB § 1618 S. 4; BGB § 1696 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, vom 02.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 65 F 510/20

Voraussetzungen der gerichtlichen Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Einbenennung eines Kindes

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.07.2021 - Aktenzeichen 4 WF 51/21

DRsp Nr. 2022/17950

Voraussetzungen der gerichtlichen Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Einbenennung eines Kindes

1. Die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters in die Einbenennung eines Kindes setzt gemäß § 1618 S. 4 BGB voraus, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies ist entsprechend dem Maßstab des § 1696 Abs. 1 BGB der Fall, wenn triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe vorliegen, die besorgen lassen, dass ohne die Einschränkung eine ungünstige Entwicklung des Kindes eintreten wird. 2. Hiervon ist auszugehen, wenn die Kindesmutter geheiratet und den Namen ihres Ehemanns angenommen hat, aus der Beziehung ein Kind hervorgegangen ist, das ebenfalls diesen Nachnamen trägt und das einzubenennende Kind unter der Namensungleichheit leidet. Das gilt umso mehr, wenn der leibliche Vater sich am Verfahren nicht beteiligt und in den vergangenen Jahren kein Interesse an einer Beziehung zu seinem Kind gezeigt hat.

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Einwilligung des Kindesvaters, dem betroffenen Kind den Ehenamen A zu erteilen, wird ersetzt.

Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren und des Beschwerdeverfahrens werden den Kindeseltern jeweils zur Hälfte auferlegt; von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.