OLG Zweibrücken - Urteil vom 29.06.2000
6 UF 7/00
Normen:
BGB § 1629 ; ZPO § 519 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 132
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Weinstraße, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 75/99

Voraussetzungen der gesetzlichen Prozessstandschaft; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Berufungsantrages

OLG Zweibrücken, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 6 UF 7/00

DRsp Nr. 2000/9260

Voraussetzungen der gesetzlichen Prozessstandschaft; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Berufungsantrages

»1. Gesetzliche Prozessstandschaft im Sinne des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB setzt voraus, dass den Eltern (noch) die gemeinsame Sorge zusteht, weiterhin, dass sich das Kind in der tatsächlichen (Allein-)Obhut desjenigen Elternteils befindet, der den Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil geltend macht. Bemühen sich beide Elternteile um die Obhut, findet diese Bestimmung keine Anwendung.2. Ein Berufungsantrag genügt nicht den Bestimmtheitserfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wenn er nicht erkennen lässt, für welchen Unterhaltszeitraum und in welcher Höhe das erstinstanzliche Urteil überhaupt bekämpft werden soll.«

Normenkette:

BGB § 1629 ; ZPO § 519 ;

Tatbestand:

Im ersten Rechtszug hat die Klägerin hinsichtlich des Trennungsunterhalts laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 1.003,28 DM ab dem Monat Juni 1998 sowie rückständigen Trennungsunterhalt für den Zeitraum Februar 1998 bis einschließlich Mai 1998 in Höhe von insgesamt 4.013,12 DM (4 Monate à 1.003,28 DM) begehrt.