OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.05.2020
9 UF 240/19
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 195/17

Voraussetzungen der Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.05.2020 - Aktenzeichen 9 UF 240/19

DRsp Nr. 2020/8144

Voraussetzungen der Herabsetzung oder Befristung des nachehelichen Unterhalts

Von ehebedingten Nachteilen in der Erwerbsbiographie eines Ehegatten ist auszugehen, wenn er trotz abgeschlossener Ausbildung unterqualifiziert bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt war und dies darauf beruhte, dass der andere Ehegatte im Schichtdienst tätig war und daher Überstunden und Schichtdienst nicht möglich waren.

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung zum nachehelichen Unterhalt in dem (Scheidungsverbund-)Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 18. September 2019 - Az. 40 F 195/17 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

III. Der Beschwerdewert wird auf 3.444 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten aus dem Scheidungsverbundverfahren heraus noch um nachehelichen Unterhalt und insoweit auch nur über eine mögliche Befristung bzw. Herabsetzung desselben.

Der am ... 1966 geborene Antragsteller und die am ... 1961 geborene Antragsgegnerin haben am ... Juli 1998 die Ehe geschlossen, die kinderlos geblieben ist. Die Trennung erfolgte am 1. Oktober 2016. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 14. März 2018 zugestellt.