SchlHOLG - Beschluss vom 27.11.2009
10 WF 140/09
Normen:
BGB § 1573; BGB § 1578b; ZPO § 323; EGZPO § 36 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Reinbek, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 121/08

Voraussetzungen der Herabsetzung oder Befristung zeitlich unbegrenzt titulierten Aufstockungsunterhalts

SchlHOLG, Beschluss vom 27.11.2009 - Aktenzeichen 10 WF 140/09

DRsp Nr. 2010/6706

Voraussetzungen der Herabsetzung oder Befristung zeitlich unbegrenzt titulierten Aufstockungsunterhalts

Eine Herabsetzung und Befristung des bislang (nach altem Recht) zeitlich unbegrenzt titulierten Aufstockungsunterhalts kommt nach dem Grundsatz der Eigenverantwortung desto eher in Betracht, je geringer die ehebedingten Nachteile sind.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1573; BGB § 1578b; ZPO § 323; EGZPO § 36 Nr. 1;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht der Beklagten die Prozesskostenhilfe versagt. Die Rechtsverteidigung der Beklagten hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§114 ZPO).