OLG Köln - Beschluss vom 09.02.2017
10 UF 141/15
Normen:
BGB § 1578b Abs. 1 S. 1; BGB § 1578 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 30.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 188/14

Voraussetzungen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehelichen UnterhaltsanspruchsBegriff des angemessenen Lebensbedarfs i.S. von § 1578b Abs. 1 BGB

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 10 UF 141/15

DRsp Nr. 2018/12414

Voraussetzungen der Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs Begriff des angemessenen Lebensbedarfs i.S. von § 1578b Abs. 1 BGB

1. Der Maßstab des angemessenen Lebensbedarfs, der nach § 1578b Abs. 1 BGB die Grenze für die Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts bildet, bemisst sich nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. 2. Erzielt der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. 3. Die Annahme der Ehebedingtheit einer während der Ehe aufgetretenen Erkrankung eines Ehegatten ist die Ausnahme. Das gilt auch dann, wenn die Erkrankung durch eine Ehekrise und Trennung ausgelöst und verstärkt worden ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 30.6.2015 - 13 F 188/14 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beschluss des OLG Köln vom 26.2.2014 - 10 UF 61/13 - wird wie folgt abgeändert:

Die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts wird

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